Voraussetzungen

Um die Ingenieur-Qualifikation zu erlangen, sind die im IngG definierten formalen Voraussetzungen zu erfüllen. Diese werden von der Zertifizierungsstelle anhand Ihres schriftlichen Antrages und den beiliegenden Nachweisen überprüft. Wenn die formalen Voraussetzungen vorliegen, werden Sie zum Fachgespräch zugelassen. Zu den formalen Voraussetzungen zählen das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie die Art, der Umfang und der Zeitpunkt der Praxis. Dazu ist im IngG folgendes festgelegt:

Bildungsabschluss

Mit folgenden Bildungsabschlüssen erfüllen Sie diesen Teil der formalen Voraussetzungen:

Reife- und Diplomprüfung einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt (HTL)

ODER

Abschluss einer ausländischen Schule, der in Inhalt und Niveau einer HTL-Reife- und Diplomprüfung entspricht

ODER

Berufliche Qualifikation, die in fachlicher Hinsicht mit den Inhalten eines HTL-Abschlusses 
vergleichbar ist (z. B. Werkmeisterabschluss, bestimmte Meister- bzw. Befähigungsprüfungen) UND 
Abschluss einer Reifeprüfung (Berufsreifeprüfung, Reifeprüfung einer allgemein-bildenden bzw. 
berufsbildenden höheren Schule).

Praxis
Die formalen Voraussetzungen zur Praxis sind dann erfüllt, wenn diese folgenden Kriterien entspricht:

Anzahl der Praxisjahre: Die Mindestanzahl der Praxisjahre richtet sich nach dem Bildungsabschluss: Nach Erwerb eines HTL-Abschlusses bzw. eines äquivalenten ausländischen Bildungsabschlusses ist eine mindestens dreijährige Praxistätigkeit
erforderlich; nach Erwerb einer beruflichen Qualifikation und einer Reifeprüfung ist eine mindestens sechsjährige Praxistätigkeit erforderlich.

Zeitpunkt der Praxis: Es wird nur jene Praxis für die Ingenieur-Qualifikation angerechnet, die Sie nach Ihrem Bildungsabschluss erworben haben.

Ausmaß der Wochenstunden: Neben der Mindestjahresanzahl sieht das IngG auch ein bestimmtes Zeitausmaß vor. Über die gesamte Praxis-zeit gerechnet sind durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden zu absolvieren: Bei dreijähriger Praxistätigkeit ist daher ein Ausmaß von 3.120 Arbeitsstunden nachzuweisen, bei sechsjähriger Praxistätigkeit sind es 6.240 Arbeitsstunden. Es ist nicht möglich, die Praxis-zeit zu „blocken“: Ein erhöhtes Wochenstundenausmaß verkürzt nicht die Mindestanzahl an Praxisjahren.
Hinweis zur Berechnung: 52 Wochen * 20 Wochenstunden = 1.040 Stunden. Für drei Jahre Praxis ergibt das 3.120 Stunden, für sechs Jahre 6.240 Stunden.

Fachbezug: Die Praxis muss der im Antrag angegebenen HTL-Fachrichtung entsprechen oder fach-verwandt zu dieser sein. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass die mit dem Bildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz in der Praxis angewandt, vertieft und erweitert wurden.
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